Was der DSGVO-Check prüft
Öffentliche Stellen unterliegen BDSG Teil 2 und dem einschlägigen Landesdatenschutzgesetz. Der Check prüft Ihre Verwaltungsabläufe entlang der Terminologie „Bürger", „Antragsteller", „Beschäftigte" und vermeidet unangemessene Bußgeld-Warnungen (§ 43 Abs. 3 BDSG schließt DSGVO-Bußgelder für Behörden aus).
Rechtliche Grundlagen
DSGVO Art. 6; BDSG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (Anwendungsbereich öffentliche Stellen); BDSG Teil 2; einschlägiges LDSG; § 5 BDSG (unbedingte DSB-Pflicht); bei Kommunen § 28 Abs. 4 BSIG. Platzhalter — Phase 46 liefert zielgruppen-spezifischen ContentBlock.
So läuft der Check ab
1. Behördentyp wählen (Bund, Land, Kommune, Eigenbetrieb, AöR, KöR) 2. Bei Land/Kommune: zusätzlich Bundesland für LDSG-Auswahl 3. Zwölf Fragen mit Verwaltungs-Terminologie beantworten 4. Ersteinschätzung ohne Bußgeld-Warnungen > 20 Mio EUR
Ihre Vorteile
• Kostenfrei und ohne Registrierung • § 43 Abs. 3 BDSG beachtet — keine Bußgeld-Warnungen für Verwaltung • Automatischer Verweis auf Ihr LDSG (16 Bundesländer) • Verwaltungsterminologie statt Unternehmensvokabular
Häufig gestellte Fragen
- Gelten DSGVO-Bußgelder für Behörden?
- Nein. § 43 Abs. 3 BDSG schließt DSGVO-Bußgelder gegen öffentliche Stellen in Deutschland aus. Statt Bußgeldern kommen Verwarnungen und Anordnungen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO in Betracht.
- Ab wann braucht meine Behörde einen DSB?
- Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 5 BDSG begründen für öffentliche Stellen eine unbedingte DSB-Pflicht — unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. § 38 BDSG (20-MA-Schwelle) gilt ausschließlich für nicht-öffentliche Stellen.
- Welches LDSG gilt für meine Behörde?
- Für Bundesbehörden gilt ausschließlich BDSG. Für Landes- und Kommunalbehörden gilt zusätzlich das LDSG des jeweiligen Bundeslandes (insgesamt 16 Landesdatenschutzgesetze in Deutschland). Der Check fragt das Bundesland ab und verweist automatisch auf das einschlägige LDSG.
Diese Ersteinschätzung ist kein Rechtsrat und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Rechtsstand: April 2026.
